Die Krankmeldung: Rechte und Pflichten kennen

Beim Thema Krankmeldung gibt es klare gesetzliche Regeln, die viel Unsicherheit nehmen. Die erste Pflicht der Mitarbeiterin ist die Anzeige: Sie muss die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen – in der Praxis spätestens zu Arbeitsbeginn am ersten Krankheitstag. Diese Meldepflicht besteht unabhängig von allem anderen und ist der wichtigste Punkt, denn nur so kann die Praxis reagieren.

Die zweite Pflicht ist der Nachweis. Grundsätzlich muss die ärztliche Bescheinigung vorliegen, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage dauert – das Attest ist also üblicherweise ab dem vierten Tag fällig. Wichtig für Praxisinhaber: Der Arbeitgeber darf das Attest auch früher verlangen, sogar ab dem ersten Tag, und zwar ohne besondere Begründung. Eine solche „Attest ab Tag eins"-Regelung ist rechtssicher möglich und lässt sich per Aushang oder im Arbeitsvertrag festlegen, wenn eine Praxis das für sinnvoll hält.

Die eAU: Was sich geändert hat

Seit 2023 läuft der Nachweis für gesetzlich Versicherte digital. Die Arztpraxis übermittelt die Arbeitsunfähigkeit elektronisch direkt an die Krankenkasse, und der Arbeitgeber ruft diese Daten dort selbst ab. Der gelbe Zettel, den die Mitarbeiterin früher vorlegen musste, entfällt damit.

Zwei Dinge bleiben aber wichtig. Erstens: Die Mitarbeiterin muss sich trotzdem krankmelden und tatsächlich zum Arzt gehen – nur die Übermittlung des Papiers an den Arbeitgeber fällt weg, die Melde- und die Arztpflicht bestehen unverändert. Zweitens, ein oft übersehener Punkt: Die elektronische Bescheinigung gilt nur für gesetzlich Versicherte. Bei privat versicherten Mitarbeitenden oder bei einem Attest aus dem Ausland muss weiterhin ein Papierattest vorgelegt werden.

Was die Praxis finanziell trägt

Auch die Lohnfortzahlung ist klar geregelt. Bei unverschuldeter Krankheit zahlt der Arbeitgeber das volle Entgelt bis zu sechs Wochen weiter, Voraussetzung ist ein mindestens vierwöchig bestehendes Arbeitsverhältnis. Danach übernimmt die Krankenkasse mit dem Krankengeld.

Für kleine Praxen gibt es eine wichtige Entlastung: das U1-Umlageverfahren. Betriebe mit bis zu 30 Angestellten zahlen eine Umlage an die Krankenkasse und bekommen dafür im Krankheitsfall einen erheblichen Teil der geleisteten Lohnfortzahlung erstattet – je nach gewähltem Satz häufig zwischen 40 und 80 Prozent. Das mindert das finanzielle Risiko gerade dann, wenn in einem kleinen Team ein längerer Ausfall besonders schwer wiegt. Viele Praxisinhaber wissen nicht, wie viel ihnen hier zusteht – ein Blick auf den eigenen Umlagesatz lohnt sich.

Die eigentliche Herausforderung: die Vertretung

Die rechtlichen Fragen sind das eine, die organisatorische das andere. Wenn morgens jemand ausfällt, hilft die beste Gesetzeskenntnis nicht, wenn niemand die Lücke füllt. Hier trennt sich die gut vorbereitete Praxis von der, die jedes Mal ins Chaos stürzt.

Der wirksamste Baustein ist eine breite Qualifikationsbasis im Team. Je mehr Mitarbeitende die zentralen Aufgaben beherrschen – Empfang, Labor, Assistenz, Terminmanagement –, desto flexibler lassen sich Lücken füllen. Eine Praxis, in der nur eine Person das Röntgen bedienen kann, ist bei deren Ausfall aufgeschmissen. Wer Qualifikationen bewusst breit streut, macht sich unabhängiger von einzelnen Personen.

Ebenso wichtig sind klare, vorab vereinbarte Einspringen-Regeln. Wer wird in welcher Reihenfolge angefragt, wer entscheidet, was bei Engpässen Vorrang hat? Wenn das im Voraus geklärt ist, muss nicht jeder Krankheitsfall neu verhandelt werden, und niemand fühlt sich ungerecht behandelt. Wichtig ist dabei ein rechtlicher Punkt: Mitarbeitende an ihren freien Tagen oder im Urlaub „aus dem Frei zu holen" ist nur eingeschränkt zulässig. Ohne vereinbarte Rufbereitschaft besteht grundsätzlich keine Pflicht, spontan einzuspringen. Wer auf solche Bereitschaft angewiesen ist, sollte sie klar vereinbaren und fair vergüten.

Einspringen belohnen, nicht erzwingen

Der Unterschied zwischen einem Team, das gern einspringt, und einem, das sich genötigt fühlt, liegt in der Haltung. Wer Einspringen mit Zwang und Selbstverständlichkeit begegnet, erntet Widerwillen. Wer es anerkennt – durch Zeitgutschriften aufs Arbeitszeitkonto, durch echte Dankbarkeit, durch Rücksicht bei den eigenen Wünschen der Einspringenden –, baut eine Kultur der gegenseitigen Hilfe auf. Und die ist im Ernstfall mehr wert als jede Vorschrift. Genauso zählt frühzeitige, transparente Kommunikation: Wer möglichst früh Bescheid weiß, plant leichter um.

Fazit

Der kurzfristige Ausfall ist in kleinen Praxen unvermeidbar – aber die Panik, die er auslöst, ist es nicht. Wer die Regeln zur Krankmeldung kennt, das eigene U1-Umlageverfahren nutzt, die Besonderheit der eAU bei Privatversicherten beachtet und vor allem organisatorisch vorsorgt – durch breit gestreute Qualifikationen, klare Einspringen-Regeln und eine wertschätzende Kultur der gegenseitigen Vertretung –, verwandelt die kleine Morgenkrise in eine gut eingespielte Routine. Vorbereitung schlägt Improvisation, und nirgends zeigt sich das so deutlich wie an dem Tag, an dem das Telefon um kurz vor acht klingelt.


Rechtlicher Rahmen: Entgeltfortzahlungsgesetz §§ 3, 5; elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) seit 2023; U1-Umlageverfahren (Aufwendungsausgleichsgesetz). Im Zweifel arbeitsrechtlich beraten lassen.