Das Fundament: die Gefährdungsbeurteilung
Am Anfang steht eine gesetzliche Pflicht, die für jeden Arbeitgeber gilt, egal wie klein die Praxis ist: die Gefährdungsbeurteilung nach Paragraf 5 Arbeitsschutzgesetz. Man ermittelt die Gefahren an jedem Arbeitsplatz, legt Schutzmaßnahmen fest, setzt sie um, prüft ihre Wirksamkeit und dokumentiert das Ganze. Diese Beurteilung ist kein einmaliges Dokument für die Schublade, sondern die Landkarte, an der sich alles andere ausrichtet.
Das gute daran: Man muss das Rad nicht allein erfinden. Zuständig für Tierarztpraxen ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), bei der Pflichtmitgliedschaft besteht. Sie stellt branchenspezifische Handlungshilfen bereit – darunter eine Online-Gefährdungsbeurteilung für die Tiermedizin mit Checklisten, die Themenblätter „Sichere Seiten für die Tiermedizin", einen Hautschutz- und Händehygieneplan sowie Handlungshilfen bei Biss-, Schnitt- und Stichverletzungen. Für Mitgliedsbetriebe ist all das kostenfrei. Ein wichtiger Hinweis für Inhaber: Die Beschäftigten sind über die BGW automatisch versichert, Praxisinhaber sollten sich aber freiwillig selbst versichern, da sie sonst nicht abgedeckt sind.
Die drei Gefahrenfelder
Sinnvoll ist es, die Gefährdungen in drei Kategorien zu denken – biologisch, chemisch, physikalisch.
Biologisch ist das Feld mit den häufigsten Unfällen. Biss- und Kratzverletzungen, vor allem durch Katzen und Hunde, führen die Statistik an; Katzenbisse gelten wegen der tiefen Inokulation und des Infektionsrisikos als besonders tückisch. Hinzu kommen Zoonosen und Nadelstichverletzungen. Für Letztere schreibt die Technische Regel TRBA 250 den Einsatz sicherer, stichgeschützter Instrumente vor und verbietet das Zurückstecken der Schutzkappe auf gebrauchte Kanülen; durchstichsichere Abwurfbehälter gehören an jeden Arbeitsplatz. Beim Thema Impfungen lohnt eine Faktenkorrektur gegen zwei verbreitete Irrtümer: Die Tetanusimpfung ist für alle mit Tierkontakt klar zu empfehlen. Eine generelle Tollwutimpfung für Tierärztinnen und Tierärzte empfiehlt die STIKO in Deutschland dagegen nicht – eine Indikation besteht nur bei Tätigkeit mit Fledermäusen oder regionalem Wiederauftreten der Wildtiertollwut. Das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge inklusive Impfungen ist Arbeitgeberpflicht, die Impfung selbst bleibt freiwillig.
Chemisch geht es vor allem um Narkosegase, Desinfektionsmittel und Zytostatika. Bei Inhalationsanästhetika wie Isofluran, Sevofluran und Desfluran nennt das Regelwerk keinen Arbeitsplatzgrenzwert – gerade deshalb sind die Emissionen technisch so weit wie möglich zu minimieren, über Narkosegasabsaugung direkt am OP-Tisch, dichte Systeme, Lecktests und gute Raumlüftung. Für Lachgas gilt ein konkreter Grenzwert. Der Umgang mit Gefahrstoffen in der Praxis richtet sich nach der TRGS 525, die ausdrücklich auch für die Veterinärmedizin gilt: Desinfektionsmittel nur in nötiger Menge und korrekter Verdünnung, mit passender Schutzausrüstung; Zytostatika in geschlossenen Systemen mit spezieller PSA und getrennter Entsorgung; auf krebserzeugendes Formaldehyd möglichst verzichten.
Physikalisch steht das Röntgen im Vordergrund. Der Betrieb richtet sich nach dem Strahlenschutzgesetz: Der Strahlenschutzverantwortliche – meist der Inhaber – muss, sofern er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, Strahlenschutzbeauftragte mit entsprechender Fachkunde bestellen. Diese Fachkunde ist mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren. Jede Person im Kontrollbereich trägt ein amtliches Personendosimeter, dazu kommen Bleischürzen und wiederkehrende Prüfungen der Geräte. Nicht zu unterschätzen sind außerdem Lärm durch bellende Hunde und die ergonomische Belastung beim Fixieren und Heben schwerer Tiere – hier helfen Hebehilfen, höhenverstellbare Tische und rückengerechtes Arbeiten.
Hygiene: der Plan macht den Unterschied
Herzstück der Hygiene ist ein verbindlicher Hygieneplan, der Händehygiene, Flächen- und Instrumentendesinfektion, die Aufbereitung und Sterilisation von Medizinprodukten sowie die Abfallentsorgung regelt. Für die Tiermedizin gibt es Muster- und Rahmenpläne, etwa den BGW-Hautschutz- und Händehygieneplan, an denen man sich orientieren kann. Wichtig sind die selbstverständlich klingenden, aber im Stress oft vernachlässigten Basics: hygienische Händedesinfektion mit anschließendem Hautschutz, vollständige Benetzung bei der Wischdesinfektion, validierte Instrumentenaufbereitung mit Chargendokumentation im Autoklaven und konsequent bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung.
Organisation: Wer kümmert sich um was?
Sobald Beschäftigte da sind, greift die DGUV Vorschrift 2 zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Kleine Praxen können statt der klassischen Regelbetreuung das sogenannte Unternehmermodell wählen: Der Inhaber lässt sich schulen, organisiert den Arbeitsschutz mit externer Beratung weitgehend selbst und bildet sich regelmäßig fort. Hier ist eine Neufassung der Vorschrift im Anmarsch, die mehr Flexibilität bringen soll – die genauen Übergangstermine sind über die BGW oder die Tierärztekammer zu prüfen.
Dazu gehören die arbeitsmedizinische Vorsorge je nach Tätigkeit, regelmäßige und dokumentierte Unterweisungen mindestens einmal jährlich sowie eine saubere Unfalldokumentation. Jeder Erste-Hilfe-Fall gehört ins Verbandbuch, das fünf Jahre aufzubewahren ist; Arbeitsunfälle mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit sind der BGW zu melden, und ausgebildete Ersthelfer sind Pflicht.
Warum sich der Aufwand rechnet
Am Ende ist Arbeitsschutz eine Investition mit drei klaren Renditen. Er senkt Ausfälle, weil weniger Bissverletzungen, Infektionen und Rückenprobleme entstehen – bei der höchsten Unfallquote im Gesundheitssektor ein spürbarer Hebel. Er schafft Rechtssicherheit, weil dokumentierte Gefährdungsbeurteilung, Hygieneplan und Unterweisungen bei Kontrollen durch Gewerbeaufsicht oder Amtsveterinär belegbar sind und vor Haftung schützen. Und er wirkt auf die Mitarbeiterbindung: In einem angespannten Fachkräftemarkt sind gelebter Gesundheitsschutz, sichere Instrumente, Impfangebote und ergonomische Arbeitsplätze ein deutliches Zeichen der Wertschätzung.
Der beste Einstieg ist unspektakulär: die kostenlose Online-Gefährdungsbeurteilung der BGW einmal ernsthaft durchgehen, den Hygieneplan aktualisieren und die nächste Unterweisung terminieren. Vieles ist schneller erledigt, als der Respekt vor dem Thema vermuten lässt – und jede erledigte Position macht die Praxis sicherer und ruhiger im Alltag.
Quellen: Arbeitsschutzgesetz (§§ 5, 6); TRBA 250 und TRGS 525 (BAuA); Strahlenschutzgesetz/-verordnung und BMU-Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde; BGW – Branchenseite Tiermedizin, Online-Gefährdungsbeurteilung, Themenblätter „Sichere Seiten für die Tiermedizin" (Infektionsschutz, Arbeitsmedizinische Vorsorge, Strahlenschutz, Stand 2025) sowie Hautschutz-/Händehygieneplan; DGUV Vorschrift 2; STIKO/propraxis zur Tollwut-Impfempfehlung. Der Übergangszeitpunkt der neuen DGUV Vorschrift 2 ist über die BGW zu verifizieren.